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PZ 2004 112

Vollstreckbarkeit und Vollzug (ZPO 263)

Graubünden · 2004-08-13 · Deutsch GR
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Amtsbefehl (Besitzesschutz) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Am 14. Juni 2004 reichte Rechtsanwalt Hess im Namen der Eheleute A. Z. und B. Z. beim Kreispräsidenten Schams ein Gesuch ein, mit wel- chem er beantragte, es sei X. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuweisen, ihre vier auf dem Grundstück Parzelle Nr. 489 in C. aufgestellten Blu- mentöpfe samt den die Töpfe umgebenden Autoreifen entweder vollständig zu ent- fernen oder aber in einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Distanz von mindestens 1,5 m von der Dienstbarkeitsgrenze weg aufzustellen. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, bis im Januar 2003 sei die Ausübung der Dienstbarkeit un- eingeschränkt gewährleistet gewesen. Nachdem aber entlang der Dienstbarkeits- grenze Töpfe aufgestellt worden seien, müsse man bereits beim Vorwärtsfahren sehr aufpassen, und beim Rückwärtsfahren habe man ständig Angst, auf der einen oder anderen Seite mit dem Fahrzeug anzuschlagen. Vor allem aber könnten Ret- tungsfahrzeuge oder der Krankenwagen nicht mehr zufahren. Die Gesuchsbeklagte reichte am 2. Juli 2004 beim Kreisamt Schams eine ausführliche Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinwies, dass die Probleme mit dem Handwechsel einer Liegenschaft im Süsswinkel begonnen hätten, weil die Mieter der neuen Eigentümer F. nie darüber informiert worden seien, dass der Vor- platz zum Hause D. nicht als Parkplatz benutzt werden dürfe. Auch hätten Friedhof- besucher den Platz regelmässig als Park- und Kehrplatz benutzt. Mit dem Aufstellen der Töpfe habe sich die Situation enorm verbessert. Von Anfang an sei A. Z. münd- lich ermächtigt worden, die Töpfe zu verstellen, falls dies nötig sein sollte.

E. 3 B. Anlässlich der mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung vom

E. 7 Tores offenbar nicht so genutzt, dass das Wenden eines Fahrzeugs möglich ist (zum Vorwärtsfahren ist eine Breite von 2,5 m in jedem Falle ausreichend). Nach der Fotodokumentation zu schliessen, hätte die Möglichkeit dazu aber wohl bestan- den, auch wenn ein Teil des Gartens dafür hätte verwendet werden müssen. Dies wäre den Gesuchstellern aber zuzumuten, hat ein Grundeigentümer doch zuerst die eigenen Möglichkeiten zur Behebung der Wegenot auszuschöpfen, bevor er von einem Nachbar die Einräumung (oder Ausdehnung) einer Grunddienstbarkeit ver- langen kann. II. Ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben und das Amtsbefehlsgesuch abzuweisen, gehen die Kosten beider In- stanzen zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner. Eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht geltend gemacht.

E. 8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho- ben und das Gesuch vom 14. Juni 2004 abgewiesen.
  2. Die Kosten des Kreisamtes Schams von Fr. 440.-- sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.--, gehen zu Las- ten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 13. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: PZ 04 112 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Vorsitz Präsident Brunner Aktuar ad hoc Walder —————— Im Rekurs der X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Schams vom 7. Juli 2004, mitgeteilt am 7. Juli 2004, in Sachen des A. Z. und B. Z., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertre- ten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Friedrich Hess, Casa Sulegl, Fürstenau- bruck, gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Besitzesschutz, hat sich ergeben:

2 A.

1. Die Eheleute A. Z. und B. Z. sind Eigentümer der Liegenschaft Pa- rzelle Nr. 490 in C.. Da dieses Grundstück über keine direkte Zufahrt zur Gemein- destrasse verfügt, schlossen die Rechtsvorgänger der Eheleute Z. sowie die Ei- gentümer der sich in der gleichen Lage befindlichen Parzellen Nr. 491 und 524 mit den Erben des E. D., den damaligen Eigentümern der Parzelle Nr. 489, am 15. Dezember 1977 einen Dienstbarkeitsvertrag ab, mit welchem die Erbengemein- schaft D. den Eigentümern der erwähnten Liegenschaften ein Fuss- und Fahrweg- recht zu Lasten ihrer Parzelle Nr. 489 einräumte. Der Umfang dieser Dienstbarkeit wurde in einem dem Vertrag beigehefteten Situationsplan eingezeichnet. Nach dem Tode ihrer der Erbengemeinschaft D. angehörenden Mutter übernahm im Jahre 1994 X. die mit dem Wegrecht belastete Liegenschaft. Weil der Vorplatz zu ihrem Haus oft als Parkplatz missbraucht wurde, stellte sie Ende 2002 oder anfangs 2003 gegen den mit dem Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Teil des Platzes Blumen- töpfe auf. A. Z. fühlte sich durch diese Massnahme offenbar in der Ausübung seines Wegrechts beeinträchtigt. 2. Am 14. Juni 2004 reichte Rechtsanwalt Hess im Namen der Eheleute A. Z. und B. Z. beim Kreispräsidenten Schams ein Gesuch ein, mit wel- chem er beantragte, es sei X. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuweisen, ihre vier auf dem Grundstück Parzelle Nr. 489 in C. aufgestellten Blu- mentöpfe samt den die Töpfe umgebenden Autoreifen entweder vollständig zu ent- fernen oder aber in einer nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden Distanz von mindestens 1,5 m von der Dienstbarkeitsgrenze weg aufzustellen. Zur Begrün- dung wurde ausgeführt, bis im Januar 2003 sei die Ausübung der Dienstbarkeit un- eingeschränkt gewährleistet gewesen. Nachdem aber entlang der Dienstbarkeits- grenze Töpfe aufgestellt worden seien, müsse man bereits beim Vorwärtsfahren sehr aufpassen, und beim Rückwärtsfahren habe man ständig Angst, auf der einen oder anderen Seite mit dem Fahrzeug anzuschlagen. Vor allem aber könnten Ret- tungsfahrzeuge oder der Krankenwagen nicht mehr zufahren. Die Gesuchsbeklagte reichte am 2. Juli 2004 beim Kreisamt Schams eine ausführliche Stellungnahme ein, in welcher sie darauf hinwies, dass die Probleme mit dem Handwechsel einer Liegenschaft im Süsswinkel begonnen hätten, weil die Mieter der neuen Eigentümer F. nie darüber informiert worden seien, dass der Vor- platz zum Hause D. nicht als Parkplatz benutzt werden dürfe. Auch hätten Friedhof- besucher den Platz regelmässig als Park- und Kehrplatz benutzt. Mit dem Aufstellen der Töpfe habe sich die Situation enorm verbessert. Von Anfang an sei A. Z. münd- lich ermächtigt worden, die Töpfe zu verstellen, falls dies nötig sein sollte.

3 B. Anlässlich der mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung vom

7. Juli 2004 entschied der Kreispräsident Schams: „1. Das Amtsverbotsgesuch von A. Z. und B. Z. wird teilweise gutgeheis- sen. X. wird untersagt, auf der schraffierten Fläche gemäss beiliegen- dem Plan jegliche die Zufahrt zur Parzelle Nr. 490 hindernde Ge- genstände aufzustellen. Diese Fläche bestimmt sich wie folgt: - auf der Grenze der Parzelle Nr. 489 zur Parzelle Nr. 562 mindes- tens 4 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 488 aus gemessen - von diesem Punkt in gerader Linie zur Ecke des Wohnhauses Nr. 4 - Grenze der Parzelle Nr. 489 zur Parzelle Nr. 490 und Parzelle Nr. 488 (schraffierte Fläche gemäss beiliegendem Plan)

2. Dieser Amtsbefehl ergeht ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der an ihn erlassenen Verfügung einer zuständigen Amtsstelle nicht Folge leistet. 3. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 440.00 (Gebühr Fr. 400.--, Barausla- gen Fr. 40.--) gehen je zur Hälfte zu Lasten von A. Z. und B. Z. sowie zu Lasten von X. und sind innert 30 Tagen seit der Zustellung dieses Entscheides an das Kreisamt Schams zu überweisen. 4. Rechtsmittelbelehrung 5. Mitteilung an ...“ Zur Begründung dieses Entscheides führte der Kreispräsident aus, der durch eine Dienstbarkeit Belastete dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vorkehren, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Die Parteien hätten sich anlässlich des Augenscheins darauf geeinigt, dass bei Einhaltung der im Urteil festgehaltenen Abstände keine ungebührliche Erschwerung der Zufahrt mehr be- stehe. Diesen Parteiwillen gelte es zu respektieren. C. Gegen diesen Amtsbefehl beschwerte sich X. am 16. Juli 2004 beim Kantonsgerichtspräsidenten von Graubünden mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Einstellung des Amtsbefehlsverfah- rens an den Kreispräsidenten Schams zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie geltend, der Korridor, über welchen die Eheleute Z. ihre Dienstbarkeit ausüben könnten, habe nach dem Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildenden Situati- onsplan eine Breite von etwa 2,5 m, was der normalen Breite von Meliorationsstras- sen entspreche und die Durchfahrt mit 2 m breiten Fahrzeugen erlaube. Die Zufahrt werde sodann nicht durch eine feste bauliche Einrichtung eingeengt, sondern durch Blumentöpfe, die bei Bedarf rasch verstellt werden könnten, falls ein breiteres Fahr- zeug zur Liegenschaft Z. gelangen sollte. Anlässlich des Augenscheins habe sie sich aus Mitleid mit A. Z. bereit erklärt, ihm auf Zusehen hin soweit entgegenzukom-

4 men, wie dies im angefochtenen Entscheid festgehalten worden sei. Sie sei jedoch nicht bereit, auf Grund eines Amtsbefehls eine zusätzliche Belastung ihrer Liegen- schaft hinzunehmen und ein Strafverfahren zu gewärtigen, wenn sie aus irgendei- nem Grunde einmal ihre Blumentöpfe verschieben müsse. Die Beschwerdeführerin stellte sich sodann auf den Standpunkt, der Kreispräsident hätte das Amtsbefehls- gesuch abweisen müssen, weil die Klage aus Besitzesstörung im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs bereits verjährt gewesen sei. Sie wirft der Gegenpartei so- dann auch vor, sie habe sich anlässlich der Neugestaltung des Vorplatzes zu ihrer Liegenschaft die Möglichkeit, das Fahrzeug zu wenden, selbst verbaut und damit die Wegenot selbst verursacht. Die Beschwerdegegner beantragten in ihrer Vernehmlassung die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, allenfalls sei die Angelegenheit zur Neubeurtei- lung durch den Kreispräsidenten im Klageverfahren zurückzuweisen. Zur Einrede der Verjährung wurde geltend gemacht, dieser Einwand sei vor dem Kreispräsiden- ten nicht erhoben worden, so dass er wohl als verwirkt anzusehen sei. Falls diese Auffassung nicht zutreffend sei, sollte die Angelegenheit aus prozessökonomischen Gründen an den Kreispräsidenten zur Ausfällung eines Urteils zurückgewiesen wer- den. Zur Sache wurde eingewendet, anlässlich des Augenscheins durchgeführte Fahrproben hätten gezeigt, dass die Töpfe eine wesentliche Behinderung in der Ausübung der Dienstbarkeit darstellten. Der Vorwurf, die Wegenot selbst verschul- det zu haben, werde vehement zurückgewiesen. Am Augenschein habe man sich auf die zum Inhalt des angefochtenen Entscheids gewordene 4-m-Linie geeinigt, doch habe die Gesuchsgegnerin sich geweigert, eine entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen. Der Kreispräsident sei daher gezwungen gewesen, einen die güt- liche Einigung wiedergebenden Entscheid zu fällen, und weil man sich geeinigt habe, seien die amtlichen Kosten halbiert und die ausseramtlichen Kosten wettge- schlagen worden. Nachdem X. sich nun aber uneinsichtig und emotionell zeige, seien ihr sämtliche Kosten für beide Verfahren zu überbinden und sie sei zur Zah- lung einer angemessenen Entschädigung zu verpflichten. Auch der Kreispräsident Schams beantragte in seiner Stellungnahme vom

22. Juli 2004 die Abweisung der Beschwerde. Er wies darauf hin, die Zufahrt zur Garageneinfahrt der Gesuchsteller werde durch die Blumentöpfe erheblich er- schwert, weshalb der Beschwerdeführerin im Sinne einer einvernehmlichen Lösung vorgeschlagen worden sei, die Töpfe etwas zurückzuversetzen. Da sich X. zum Ab- schluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht einverstanden erklärt habe, sei nichts anderes übrig geblieben, als den angefochtenen Entscheid zu fällen.

5 Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung: I. 1. Die Parteien sind sich einig, dass Grundlage des zur Diskussion ste- henden Fuss- und Fahrwegrechts der von den Rechtsvorgängern beider Parteien abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag vom 15. Dezember 1977 bildet. In diesem Vertrag wird bezüglich des örtlichen Umfanges des Wegrechtes auf einen Situati- onsplan verwiesen, in welchem der für die Ausübung der Dienstbarkeit zur Verfü- gung stehende Raum eingezeichnet ist. Diesem Plan kann entnommen werden, dass der dienstbarkeitsbelastete Teil der Parzelle Nr. 489 von der Grenze zu den Parzellen Nr. 488 und 490 eine Breite von rund 2,5 m aufweist. Von diesem Mass gehen denn auch beide Parteien übereinstimmend aus, und die Gesuchsteller ha- ben in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2004 auch festgehalten, die beanstandeten Töpfe seien ziemlich genau auf der Grenze dieser 2,5 m aufgestellt worden. Es ist offen- kundig, dass die Gesuchsgegnerin die Zufahrt zur Liegenschaft Z. in der sich aus dem Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildenden Plan ergebenden Breite of- fen lassen muss und durch keine Hindernisse die Ausübung des Fuss- und Fahr- wegrechts in diesem Bereich erschweren darf. Andererseits ist ebenso klar, dass die Gesuchsteller keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen mehr als der vertrag- lich festgesetzte Raum zur Verfügung steht; ausserhalb des 2,5 m breiten Streifens ist X. in der Gestaltung des Vorplatzes zu ihrem Haus also frei. Ist das Wegrecht räumlich klar umschrieben, haben die Berechtigten sich in der Ausübung der Dienst- barkeit an diese Vorgaben zu halten. Sie können nicht im Rahmen eines Besitzes- schutzverfahrens mit dem Hinweis, sie hätten Mühe, innerhalb der ihnen gesetzten Grenze zur ihrer Liegenschaft zu fahren und vor allem wieder rückwärts auf die Strasse zu gelangen, verlangen, dass ihre Dienstbarkeit ausgedehnt wird, indem die belastete Partei mit ihren Töpfen etwa eine Distanz im Sinne eines Grenzab- standes zur Dienstbarkeitsgrenze einzuhalten hätte. Solange die Beschwerdefüh- rerin ihre Blumentöpfe so aufstellt, dass der durch den Dienstbarkeitsvertrag defi- nierte Korridor frei bleibt, kommt sie ihren sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten nach, und es kann unter diesen Umständen keine Besitzesstörung vorlie- gen, welche in einem Besitzesschutzverfahren zu beseitigen wäre. Wenn der Kreispräsident feststellte, der mit der Dienstbarkeit Belastete dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere, so ist dies grundsätzlich zutreffend, doch darf diese Bestimmung nicht dahin interpretiert werden, dass der Belastete über den Umfang der Dienstbarkeit hinaus eine zusätzliche Belastung hinzunehmen hätte, nur weil dies für den Berech- tigten von Vorteil wäre. Eine andere Betrachtungsweise rechtfertigte sich auch auf Grund der anlässlich des Augenscheins geführten Diskussionen nicht. Offenbar

6 hatte sich X. bei dieser Gelegenheit bereit erklärt, den Vorplatz zu ihrem Haus auf Zusehen hin so freizuhalten, wie dies von der Gegenpartei gewünscht wurde. Sie wollte dies aber rein prekaristisch als Entgegenkommen und nicht im Sinne einer zusätzlichen Belastung ihrer Liegenschaft verstanden wissen, weshalb sie auch keine entsprechende schriftliche Vereinbarung zu unterzeichnen bereit war. Dies war ihr gutes Recht, hätte doch eine derartige Vereinbarung eine Ausdehnung der Grunddienstbarkeit bedeutet, worauf die Gesuchsteller keinerlei Anspruch haben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei nichts anderes übrig geblieben, als die angefochtene Verfügung zu erlassen, nachdem die Gesuchsbeklagte zur Unter- zeichnung einer Vereinbarung keine Hand geboten habe, ist folglich unzutreffend. Der Kreispräsident war nicht befugt, den Gesuchstellern Rechte einzuräumen, die nach dem Dienstbarkeitsvertrag gar nicht bestehen, er hätte vielmehr lediglich im Falle einer Störung bestehender Rechte einschreiten dürfen. Eine solche Situation lag aber gerade nicht vor, so dass er dem Gesuch der Eheleute Z. nicht hätte statt- geben dürfen. Es kann auch nicht gesagt werden, die Weigerung X.s, die räumliche Ausdehnung der Wegdienstbarkeit von 2,5 m auf 4 m zu akzeptieren, stelle eine Schikane dar. Sie hat in ihren Eingaben vielmehr überzeugend dargetan, dass sie gute Gründe hat, entlang der Dienstbarkeitsgrenze Blumentöpfe aufzustellen, wurde doch der Vorplatz ihres Hauses unbestrittenerweise regelmässig von unbe- fugter Seite als Parkplatz missbraucht. Es ist verständlich, dass die Gesuchsgeg- nerin nicht gewillt war, diese Situation hinzunehmen und Massnahmen traf, um die- sem Tun Einhalt zu gebieten. Wenn sie dies durch bewegliche Hindernisse tat, wel- che von den Dienstbarkeitsberechtigten bei Bedarf verschoben werden können, hat sie diesen gegenüber sicher ihren guten Willen bewiesen, so dass auch von einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung ihrer Eigentumsrechte keine Rede sein kann. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, so dass der angefochtene Amts- befehl aufzuheben und das Gesuch der Eheleute Z. abzuweisen ist. 2. Ist das Gesuch mangels Vorliegens einer Besitzesstörung abzuwei- sen, kann die Frage offen gelassen werden, ob die erst im Beschwerdeverfahren erhobene Einrede der Verjährung (die an sich wohl als eingetreten zu betrachten wäre) als rechtzeitig erfolgt berücksichtigt werden könnte. Es braucht auch auf die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien darüber, ob die Gesuchsteller für die von ihnen geltend gemachte Wegenot selbst verantwortlich sind, nicht näher eingegangen zu werden. Nur am Rande sei vermerkt, dass auf Grund der von den Eheleuten Z. eingereichten Fotos der Einwand nicht ganz unberechtigt erscheint. Die Toröffnung mag im Rahmen der Umgestaltung des Vorplatzes zum Hause der Gesuchsteller etwas verbreitert worden sein, doch wurde der Platz im Bereiche des

7 Tores offenbar nicht so genutzt, dass das Wenden eines Fahrzeugs möglich ist (zum Vorwärtsfahren ist eine Breite von 2,5 m in jedem Falle ausreichend). Nach der Fotodokumentation zu schliessen, hätte die Möglichkeit dazu aber wohl bestan- den, auch wenn ein Teil des Gartens dafür hätte verwendet werden müssen. Dies wäre den Gesuchstellern aber zuzumuten, hat ein Grundeigentümer doch zuerst die eigenen Möglichkeiten zur Behebung der Wegenot auszuschöpfen, bevor er von einem Nachbar die Einräumung (oder Ausdehnung) einer Grunddienstbarkeit ver- langen kann. II. Ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid folglich aufzuheben und das Amtsbefehlsgesuch abzuweisen, gehen die Kosten beider In- stanzen zu Lasten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner. Eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht geltend gemacht.

8 Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho- ben und das Gesuch vom 14. Juni 2004 abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreisamtes Schams von Fr. 440.-- sowie die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 1'120.--, gehen zu Las- ten der Gesuchsteller und Beschwerdegegner. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc